Satzung

Beitragssatzung zur Satzung des Heimatvereins Fichtenberg/Elbe e.V.

Auf Grund der Satzung des Heimatvereins Fichtenberg/Elbe e.V.,
beschlossen in der Mitgliedervollversammlung am 12.09.2004,
werden folgende jährliche Beitragssätze festgesetzt:

- Mitgliedsbeitrag pro Person: 30,00 €
- Schüler, Studenten, Azubis: 15,00 €
- Ehepartner, Lebensgefährten von Mitgliedern: 15,00 €

Der Beitrag ist jeweils bis zum 31.03. eines jeden Jahres für das laufende Jahr fällig.
Als Zahlungsart wird die Überweisung festgelegt.
Die Überweisung hat auf das Konto der

Sparkasse: Elbe-Elster
BLZ: 18051000
Konto-Nr.: 3560152894

zu erfolgen.

Die Beitragssatzung zur Satzung des Heimatvereins Fichtenberg/Elbe e.V. tritt mit Wirkung vom 12.09.2004 in Kraft und gilt bis zu anders lautenden Regelungen.
Die Beitragssatzung vom 06.05.2001 tritt mit sofortiger Wirkung außer Kraft.


Satzung des Heimatvereins Fichtenberg/Elbe e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Heimatvereins Fichtenberg/Elbe e.V.“ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Stadt Mühlberg, Ortsteil Fichtenberg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Liebenwerda einzutragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein dient der Erforschung der Heimatgeschichte, der Förderung des Heimatgedankens und kulturellen Lebens, sowie der Brauchtumspflege. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes – steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung –
der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Mitgliederbeiträge
b) Zuschüsse und Spenden von öffentlicher und privater Seite.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verein mit der Gemeinde Stadt Mühlberg,
Ortsteil Fichtenberg, den örtlichen Vereinen und Verbänden, sowie anderen öffentlichen Stellen eng zusammenarbeiten. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verein können sein:
natürliche Personen,
a) Juristische Personen
b) Vereine und Verbände
c) Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2. Mitglieder des Vereins können alle unbescholtenen Personen nach Vollendung des 14. Lebensjahres werden.
Die Mitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag und durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages erlangt.
Die Aufnahme wird durch Beschluss der Vorstandschaft rechtskräftig.
3. Ehrenmitglieder sind natürliche juristische Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und denen deshalb von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde.
4. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen ein Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austrittserklärung aus dem Verein zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres,
( Die Austrittserklärung muss mindestens 4 Wochen vor Jahresende schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. )
c) durch Ausschließung ( Vereinsschädigendes Verhalten, oder wer trotz zweimaliger Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. )
Mitglieder, die den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 Mitgliedsbeitrag
Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Die Beiträge werden jährlich erhoben und sind jeweils zum 31. März des betreffenden Jahres fällig. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Zahlung erfolgt bargeldlos über Bankeinzug. Ausnahmen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag genehmigen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 5 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder ( natürliche Personen ab dem 16.Lebensjahr ) haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen. Sie haben das Recht, dem Vorstand und den Mitgliederversammlungen Anträge zu unterbreiten. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern,
b) das Eigentum des Vereins schonend zu behandeln und
c) die Beiträge an den Verein rechtzeitig zu entrichten oder Lastschrifteinzug zu erteilen.

§ 6 Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. der Ausschuss
3. die Mitgliedervollversammlung
4. die außerordentliche Mitgliedervollversammlung

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) einem 1. und 2. Vorsitzenden,
b) dem Schriftführer,
c) dem Kassenwart.
2. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder für sich allein.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Vollziehung der Beschlüsse.
4. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Kassenbuch über Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen erfolgen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
7. Der Vorstand ist verantwortlich für
- die Vorbereitung, Einladung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Aufstellung der Tagesordnung
- Vorbereitung der Arbeitspläne, Haushaltspläne und Jahresbericht
- Vorbereitung der Beschlussfassungen
- Der Vorstand kann weitere Mitglieder des Vereins mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben Innerhalb des Vereins beauftragen und mit entsprechenden Vollmachten versehen.

§ 8 Der Vereinssausschuss
Der Vereinssausschuss besteht aus dem Vorstand und fünf von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren zu wählenden Mitgliedern. Der Ausschuss ist berechtigt, Beschlüsse zu fassen, die außerhalb der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung liegen. Über die Sitzungen und die gefassten Beschlüsse sind Protokolle zu führen.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen.
3. Das gleiche gilt für eine außerordentliche Mitgliederversammlung.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.
5. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstandes. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann durch Handzeichen abgestimmt werden. Liegen mehrere Vorschläge vor, muss schriftlich abgestimmt werden.
2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchhaltung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfungen haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Neuwahlen übernimmt nach der Entlastung der Vorstandschaft ein Wahlausschuss ( 2 Personen ) auf Vorschlag der Mitgliederversammlung die Durchführung der Neuwahl.

§ 12 Beschlüsse
Die Beschlüsse der Ausschusssitzung und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das gleiche gilt für außerordentliche Mitgliederversammlungen. Beschlüsse der Vorstandschaft und des Ausschusses bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstands- und Ausschussmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 13 Haftung der Mitglieder
1. Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.
2. Persönliche Haftung tritt ein, wenn ein Mitglied vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und dadurch ein Schadensereignis im Vereinsleben entstanden ist.
3. Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern für bei Bestätigungen im Verein eingetretene Unfälle, Diebstähle oder Schädigungen an Personen oder Sachen, soweit solche Schäden oder Ereignisse nicht durch Versicherungen des Vereins oder der Gemeinde gedeckt sind.
4. Bei auftretenden Schäden, die grob fahrlässig von einem Mitglied verursacht wurden, kann nach Festlegung des Vorstandes der volle Schadensbetrag abverlangt werden und bei Vorsatz ist der volle Schadensbetrag zu entrichten.

§ 14 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Änderung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Eine Satzungsänderung kann nur mit ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst werden.

§ 15 Vermögen des Vereins
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Niemand darf Verwaltungsaufgaben, durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 16 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitglieder- oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Das Vermögen des Vereins fällt an die Gemeinde Stadt Mühlberg, Ortsteil Fichtenberg, die das Vermögen so lange verwaltet, bis ein gleichartiger Verein ins Leben gerufen wird. Ist dies innerhalb von 10 Jahren nicht der Fall, ist das Vermögen unmittelbar und zweckgebunden ausschließlich für die Heimatpflege zu verwenden.

§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 6. Mai 2001 beschlossen und tritt mit Wirkung des Beschlusses in Kraft.

 

 

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